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Heckenschnitt - Wann ist was erlaubt?

Das Bundesnaturschutzgesetz gibt hierüber eindeutig Auskunft.

Der §39 Abs.5 Punkt 2:

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

Dieser Form- und Pflegeschnitt ist ganzjährig gestattet!

Doch es gilt bitte folgendes zu beachten:

Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben zurückstellen.
Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie mit Ihren Schnittmaßnahmen beginnen.

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